MMMcom AGB

MMMcom Kommunikation

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.   Geltung

1.1.    Die Fa. MMMcom GmbH, vertreten durch Maximilian W. Knabl, Neudauerweg 38, 9400 Wolfsberg, Austria – im Folgenden als Agentur bezeichnet – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2.    Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

1.3.    Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.4.    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2.   Vertragsabschluss

2.1.    Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.

2.2.    Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen ab dessen Zugang bei der Agentur gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Agentur zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die Agentur zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.

2.3 Bei Stornierung eines Auftrages gelten folgende Stornobedingungen: 60 Tage vor Auftragserfüllung keine Stornogebühr. 30 Tage vor Auftragserfüllung, 50% der Auftragssumme, 14 Tage vor Auftragserfüllung 100% der Auftragssumme.

3.   Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1.    Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.

3.2.    Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

3.3.    Der Kunde wird die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

3.4.    Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuell bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

4.   Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

4.1.    Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).

4.2.    Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.

4.3.    Die Agentur wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. 

5.   Termine

5.1.    Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.

5.2.    Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.

5.3.    Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

6.   Rücktritt vom Vertrag

Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

– die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;

– berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.

7.   Honorar

7.1.    Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

7.2.    Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Höhe von 15% des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.3.    Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

7.4.    Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 10% übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

7.5.    Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

8.   Zahlung

8.1.    Die Rechnungen der Agentur werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. 

8.2.    Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

8.3.    Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

8.4.    Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

9.   Präsentationen

9.1.    Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.

9.2.    Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.

9.3.    Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.

9.4.    Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

10.  Eigentumsrecht und Urheberschutz

10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.

10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

11. Kennzeichnung

11.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

11.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

12. Gewährleistung und Schadenersatz

12.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Agentur zu.

12.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

12.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.

12.4. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.

12.5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

12.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.

13. Haftung

13.1.  Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

13.2. Die Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

14. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.

15.2. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.

Wolfsberg, Oktober 2006

MMMcom Personal

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitskräfteüberlassungs/Vermittlungsunternehmen Knabl KG, im folgenden kurz MMMpersonal genannt, und dem Beschäftigerbetrieb, im folgenden Beschäftiger genannt.

1.2. MMMpersonal und Beschäftiger vereinbaren die Geltung dieser AGB nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weitere Geschäfte, wie insbesondere Folge-und Zusatzaufträge. Diese AGB und sonstige Bestimmungen des Einzelvertrages gelten auch dann fort, wenn MMMpersonal über einen ursprünglich vereinbarten oder beabsichtigten Endtermin Arbeitskräfte zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt ist.

1.3. MMMpersonal erklärt, Verträge nur aufgrund dieser AGB abschließen zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen der Beschäftiger wird ausdrücklich widersprochen. Diese gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit einzelnen Bestimmungen dieser AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen. In Rahmenvereinbarungen getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im übrigen werden die Rahmenvereinbarungen durch diese AGB ergänzt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

1.4. Der Beschäftiger erklärt mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung oder eines Angebotes von MMMpersonal, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass MMMpersonal diese AGB über Verlangen des Beschäftigers jederzeit nochmals ausfolgt. MMMpersonal verfügt über eine Website, wo diese AGB abgerufen und ausgedruckt werden können.

1.5. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Erklärungen per Telefax entsprechen dem Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch Mitteilungen per E-mail. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden zu diesen AGB nicht bestehen.

1.6. Arbeitskräfte von MMMpersonal sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärungen für den Beschäftiger noch zum Inkasso berechtigt.

2. Vertragsabschluss

2.1. Angebote von MMMpersonal sind frei bleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger oder durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung von MMMpersonal oder – ohne Unterfertigung dieser Unterlagen – durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte zustande.

2.2. Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte

und Ort des Arbeitseinsatzes ergeben sich ausschließlich aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung von MMMpersonal.

2.3. Bei einer unbefristeten Überlassung von Arbeitskräften hat der Beschäftiger den Vertrag mindestens vierzehn Werktage vor dem letzten Einsatztag der jeweiligen Arbeitskraft schriftlich zu kündigen, es sei denn die Vertragspartner haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Das Einlangen einer Mitteilung über den letzten Einsatztag bei MMMpersonal ist ausreichend und maßgeblich.

3. Leistungsumfang

3.1 MMMpersonal beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte und übernimmt in eigener und selbständiger Organisation die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Beschäftiger bzw. deren Vermittlung. Die Überlassung/Vermittlung erfolgt ausschließlich aufgrund dieser AGB und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).

3.2. Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftiger. MMMpersonal schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.

3.3. MMMpersonal ist berechtigt, in Vertragsunterlagen angeführte oder bereits überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzten.

4. Honorar

4.1. Die Höhe des jeweiligen Honorars ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterfertigten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung von MMMpersonal. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot von MMMpersonal erteilt, so kann MMMpersonal jenes Honorar geltend machen, das seinen üblichen Konditionen oder einem angemessenen Entgelt entspricht.

4.2. Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, ist MMMpersonal berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzuheben. Sollten Arbeitskräfte über einen Vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin beschäftigt werden, gelten die Honorarbestimmungen auch über diesen Termin hinaus.

4.3. Das im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist MMMpersonal

zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Das Honorar ist bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto 22319 BLZ: 39465 Raiffeisenbank St.Stefan zu überweisen.

4.4. Wird die Rechnung vom Beschäftiger nicht binnen 10 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden und der Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.

4.5. Für den Fall des Zahlungsverzuges hat der Beschäftiger 12 % Zinsen p.a. Zu bezahlen, es sei denn, MMMpersonal nimmt höhere Zinsen in Anspruch. Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger der MMMpersonal sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwändungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

4.6. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber MMMpersonal mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder von MMMpersonal schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht.

4.7. Grundlage für die Abrechnung des Honorars sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen nach Beendigung der Arbeitszeit vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise (Arbeitsnachweise). Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Unterfertigt auch der Kunde des Beschäftigers die Stundennachweise nicht, sind die Aufzeichnungen des Überlasers Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in den Aufzeichnungen von MMMpersonal angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.

5. Rechte und Pflichten von MMMpersonal und des Beschäftigers

5.1. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzG, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten. Verletzt der Beschäftiger gesetzliche Bestimmungen, so hält dieser der MMMpersonal für allfällige daraus resultierenden Nachteile schad- und klaglos.

5.2. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzbekleidung,…) zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche ordnungsgemäße und sichere Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zu Verfügung zu stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinische Untersuchungen gehen zu Lasten des Beschäftiger.

5.3. Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind MMMpersonal auf dessen Verlangen vorzulegen und alle erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.

5.4. Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der allenfalls in der Einzelvereinbarung vereinbarten Qualifikation und im dort vorgesehenen Tätigkeitsgebiet einsetzen. Er wird den jeweiligen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, wozu diese nicht qualifiziert sind.

5.5. Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während des Arbeitseinsatzes für persönliche Sachen, insbesondere Kleidung und für allenfalls von MMMpersonal zur Verfügung gestelltes Handwerkszeug und sonstige Ausrüstung versperrbare Kästen und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

5.6. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von MMMpersonal verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der Überlassenen Arbeitnehmer wegen eines unabwendbaren Ereignissen.

5.7. Vermittlungsgebühr – Der Auftraggeber verpflichtet sich, an MMMpersonal eine Gebühr für die Vermittlungstätigkeit zu bezahlen, wenn der Auftraggeber mit einem an ihn überlassenen MMMpersonal Dienstnehmer im Anschluss an die vertragliche Arbeitskräfteüberlassung oder innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach dem Ende einer Überlassung beim Auftraggeber ein Beschäftigungsverhältnis eingeht. Die Vermittlungsgebühr ist auch dann zu bezahlen, wenn ohne vorausgegangene Arbeitskräfteüberlassung eine Beschäftigung aufgrund vermittelter Vorstellungsgespräche innerhalb der darauffolgenden 12 Monate beim selben Auftraggeber zustande kommt. Für die Vermittlungstätigkeit wird von MMMpersonal ein degressiver Prozentsatz des Bruttojahresgehaltes, gestaffelt nach der Überlassungszeit beim Auftraggeber, in Rechnung gestellt. Mindestens jedoch ein Bruttomonatslohn. Dieser Betrag ist mit dem Beginn des direkten Beschäftigungsverhältnisses beim Auftraggeber fällig. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu diesem Zweck, MMMpersonal umgehend den Beschäftigungsbeginn mitzuteilen und MMMpersonal auf Anforderung hin Auskunft über das Bruttojahresgehalt durch Vorlage der Entgeltbestimmungen zu erteilen.

5.8. Eine Überlassung von Arbeitskräften an Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, erfolgt aufgrund §9 AÜG nicht. Der Beschäftiger hat daher der MMMpersonal derartige Umstände unverzüglich mitzuteilen.

5.9. MMMpersonal ist berechtigt, zu Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers den Ort des Arbeitseinsatzes jederzeit zu betreten und die erforderlichen Auskünfte einzuholen.

5.10. Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Beschäftiger der MMMpersonal hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. MMMpersonal wird in solchen Fällen möglichst rasch dafür sorgen, dass eine Arbeitskraft zu Verfügung gestellt wird.

6. Vorzeitige Beendigung des Vertrages

6.1. MMMpersonal ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

a) der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der der Beschäftiger gegenüber MMMpersonal verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tagen in Verzug ist;

b) der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt;

c) der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt;

d) über das Vermögen des Beschäftigers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird;

e) im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung eintritt; oder

f) die Leistungen von MMMpersonal wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben.

6.2. Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ist MMMpersonal bei Zahlungsverzug des Beschäftigers von jeder Leistungsverpflichtung

befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des Beschäftigers berechtigt.

6.3. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder aus einem solchen Grund die Arbeitnehmer von MMMpersonal zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz gegen MMMpersonal geltend machen.

7. Gewährleistung

7.1. MMMpersonal leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind. MMMpersonal schuldet nur dann eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte, wenn eine solche im beiderseits unterfertigten Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angeführt ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.

7.2. MMMpersonal leistet nur für jene Qualifikation der Arbeitskräfte Gewähr, die er durch Einsichtnahme in Zeugnisse der überlassenen Arbeitskräfte überprüfen kann.

7.3. Der Beschäftiger ist umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen.

Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation oder Arbeitsbereitschaft nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser der MMMpersonal umgehend, jedenfalls aber binnen 48 Stunden schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.

7.4. Liegt ein von MMMpersonal zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch der betreffenden Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.

7.5. Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Überlassung der Arbeitskräfte nachzuweisen.

7.6. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

8. Haftung

8.1. MMMpersonal trifft keine Haftung für allfällige durch überlassenen Arbeitskräfte verursacht beim Beschäftiger oder bei Dritten entstandene Schäden. MMMpersonal haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen,

Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und sonstigen übergebenen Sachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der überlassenen Arbeitskraft Geld, Wertpapiere, kostbar oder Empfindliche Sachen anvertraut werden.

8.2. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligungen oder Berechtigungen zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger dies Überprüfung, sind Ansprüche aller Art gegen MMMpersonal ausgeschlossen.

8.3. Bei Abberufung oder Austausch von Arbeitskräften sind wie immer geartete Ansprüche gegen MMMpersonal ausgeschlossen. Hat der Beschäftiger die vorzeitige Vertragsauflösung oder Abberufung von Arbeitskräften zu vertreten, haftet er der MMMpersonal durch die daraus entstehenden Nachteile. MMMpersonal hat in diesen Fällen das Entgelt bis zum ursprüngliche beabsichtigten oder vereinbarte Überlassungsende zu bezahlen.

8.4. Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet MMMpersonal nicht. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Produktionsausfälle und für Pönaleverpflichtungen, die der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden eingegangen hat, besteht keine Haftung.

8.5. Darüber hinaus ist eine Haftung auf grobes Verschulden und Vorsatz der MMMpersonal beschränkt.

8.6. Der Beschäftiger haftet der MMMpersonal für sämtliche Nachteile, die dieser durch Verletzung einer vom Beschäftiger wahrzunehmenden Vertragspflicht erleidet.

9. Allgemeines

9.1. Für Streitigkeiten zwischen MMMpersonal und Beschäftiger ist das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz der MMMpersonal zuständig. MMMpersonal ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Beschäftigers zu klagen.

9.2. Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung des Beschäftigers ist der Sitz der MMMpersonal.

9.3. Beschäftiger und MMMpersonal vereinbaren die Anwendung Österreichischen Rechts, auch wenn der Ort des Arbeitseinsatzes im Ausland liegt.

9.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen

Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

9.5. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevant Informationen hat der Beschäftiger der MMMpersonal umgehend schriftlich bekannt zu geben.

9.6 Hinweise zur Sprachregelung. Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit wurde in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Unterscheidung in weibliche und männliche Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet. Das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter. So sind beispielsweise mit Dienstnehmer

sowohl Dienstnehmerinnen als auch Dienstnehmer gemeint.

Wolfsberg, 19.03.2013

MMMcom Aussenwerbung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MMMcom Aussenwerbung

1. ALLGEMEINES: Die „Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen“ bilden einen integrierten Bestandteil jeder zwischen Auftraggeber und MMMCOM getroffenen Vereinbarung. Mit Auftragserteilung hat der Auftraggeber die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ zur Kenntnis genommen und akzeptiert.

2. AUFTRAGSBESTÄTIGUNG: Aufträge werden nur in schriftlicher Form entgegengenommen. Die Annahme oder Ablehnung erfolgt schriftlich. Abänderungen von Aufträgen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Die MMMCOM behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3. HAFTUNG UND FOLGESCHÄDEN: Die MMMCOM gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung des Anschlages gemäß der angenommenen Auftrags-bestätigung. Ersatzansprüche und allfällige Mängelrügen können nur während der Dauer des Anschlages geltend gemacht werden. Höhere Gewalt, wie Naturkatastrophen, außergewöhnliche Witterungseinflüsse wie Kälte- und Regen-perioden, Schneefall und Nebel, sowie vorübergehende Verkehrsumleitungen entbinden die MMMCOM von jeder Haftung. Wird durch die genannten Umstände die Leistung unmöglich, oder wird dadurch die Sicht auf den Aushang eingeschränkt oder ist diese nicht mehr gegeben, so wird MMMCOM von der Leistungs-verpflichtung unter Aufrechterhaltung des Entgeltanspruchs frei. Der Kunde kann hieraus keine Schadenersatz-ansprüche, Preisreduktionen oder Zahlungsabschläge ableiten. Die MMMCOM wird den Kunden von derartigen Umständen binnen angemessener Frist benachrichtigen. Die Geltendmachung  von Folgeschäden gilt als ausgeschlos-sen, ausgenommen den Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Fehlleistungen durch die MMMCOM. Dies gilt insbesondere für die Produktionskosten von Plakaten. Eine Haftung für einen bestimmten Werbeerfolg wird ausgeschlossen.

4. BETRIEBSDAUER: Die MMMCOM übernimmt keine Gewähr dafür, dass die nach dem Auftrag mit den Ankündigungen versehenen Objekte während der vereinbarten Laufzeit ununterbrochen im Betriebe stehen und dass die Ankündigungen ununterbrochen sichtbar sind. Für eventuell beschädigte oder nicht rechtzeitig aus-

getauschte Ankündigungen leistet die MMMCOM keinen Ersatz. Einschränkungen oder Störungen vorübergehender Natur, wie im Punkt 3 angeführt, berühren den Ankündigungsauftrag nicht und berechtigen den Auftraggeber nicht, einen Teil des Ankündigungsentgeltes zurückzuverlangen bzw. sonstige Ersatzleistungen zu fordern oder eine Schadloshaltung zu verlangen.

5. LAUFZEIT UND AUSHANGDAUER: Der vollständigen Einhang der Sujets kann bis zu 3 Tage dauern. Die Sujets sind vom Auftraggeber in digitaler Form und den von MMMCOM vorgegebenen Größen und Mindestauflösung mindestens 14 Tage vor dem Aushang an MMMCOM zu übermitteln. Der Plakatdruck, die Konfiguration sowie das

Einhängen der Plakate erfolgt ausschließlich durch die MMMCOM bzw. durch von ihr Beauftragte. Bei Stillstand der Werbeanlage durch Beschädigung von länger als 3 Tagen wird dem geschädigten die darüber hinaus folgende Zeit dem bestehenden Schaltungszeitraum zugerechnet. Ein Stillstand der Werbeanlage durch Beschädigung gilt nicht als Auflösungsgrund. Die Mindestbuchungsdauer bei den Movingboards beträgt 1 Woche, bei den restlichen Medien 2 Wochen.

6. FARBVERÄNDERUNGEN: Für Veränderungen des Anschlages in der Farbe infolge Verwendung bestimmter Druckfarben oder infolge von Witterungseinflüssen oder für die richtige Darstellung auf den Movingboards wird keine Haftung übernommen.

7. BEHÖRDLICHE VORSCHRIFTEN: Die Verantwortung für Form und Inhalt des Anschlages sowie für die Beachtung behördlicher Vorschriften trägt allein der Auftraggeber. Die MMMCOM ist berechtigt, von einem bereits angenommenen Auftrag zurückzutreten, wenn bei Annahme des Auftrages Form und Inhalt des Anschlages der MMMCOM unbekannt waren und diese gegen die guten Sitten, behördliche Vorschriften etc. verstoßen. Für Darstellungen von Inhalten auf den Movingboards hat sich der Auftraggeber vor Schaltung dieser zu vergewissern, dass diese nicht gegen die Vorgaben von MMMCOM (z.B. RVS-Vorgaben) verstoßen. In einem solchen Fall ist vom Auftraggeber dennoch die volle Anschlagsgebühr zu bezahlen. MMMCOM hat keine Verpflichtung das beigestellte Material vor Produktion und Schaltung anzusehen und zu prüfen. Der Auftraggeber trägt alleine die medienrechtliche, wettbewerbsrechtliche und sonstige Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von Ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen. Er bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er für die im Rahmen dieses Auftrages beabsichtigte Verwendung sämtliche erforderlichen Rechte insbesondere im Bereich des Urheberrechts an den von Ihm beigestellten Unterlagen erhalten hat. MMMCOM ist von allen dies bezüglichen Ansprüchen und Forderungen Dritter, insbesondere auch von Ansprüchen presserechtlicher, wettbewerbsrechtlicher und urheberrechtlicher Art, schad- und klaglos zu halten. Im Falle eines Verstoßes behält sich MMMCOM vor, das Sujet zu entfernen und kann die hierfür anfallenden Kosten dem Auftraggeber verrechnen. Der Auftraggeber hat in einem solchen Fall dennoch die volle Anschlagsgebühr zu bezahlen.

8. ABLEHNUNG DURCH BEHÖRDEN: Sollten die Schaltung, die Anbringung oder das Verbleiben von Ankündigungen durch die zuständige Behörde oder durch die Besitzer des Objektes, aus welchem Grunde immer, abgelehnt bzw. eingestellt werden oder das Verfügungsrecht der MMMCOM entzogen werden, so erlischt jedes diesbezügliche Übereinkommen. Der Auftraggeber hat keinerlei Recht auf Ersatzanspruch, doch wird ihm in einem solchen Fall die voraus geleisteten Zahlungen des Ankündigungsentgeltes rückvergütet.

9. KONKURRENZAUSSCHLUSS: Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden.

10. AUSSERORDENTLICHE KOSTEN: Die Kosten für den Plakat druck samt Konfigurierung, für die Plakatmontage und Demontage für die Plakatentsorgung bzw. Plakatzusendung an den Auftraggeber, die Plakatzwischenlagerung und grafische Erstellung des Sujet hat der Auftraggeber zu tragen und sind im Buchungspreis nicht enthalten.

11. BUCHUNGSPREISE: Maßgeblich für die Berechnung sind die zur Zeit der Durchführung des Auftrages gültigen Tarife. Preisänderungen sind immer vorbehalten. Ausgestellte Angebote von MMMCOM sind in jedem Fall freibleibend. Alle Preise verstehen sich exkl. Mehr Mertsteuer und Werbeabgabe, zahlbar im Vorhinein, ohne Skonto. Es werden nur an die MMMCOM direkt geleistete Zahlungen anerkannt. Sonderangebote verstehen sich zuzüglich eventuell anfallender Agentur- und Mittlerprovisionen und gelten nur für den Zeitraum der

Aktionsdauer. Bestpreisgarantien beziehen sich ausschließlich auf die betriebseigenen Medien und werden nur nach Vorlage eines gültigen originalen Mitbewerberangebotes garantiert.

12. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN: Der späteste Zahlungseingang bei Logicom gilt zwei Wochen vor Anschlagtermin oder Anlauf der nächsten Anschlagperiode. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden 12%  Verzugszinsen in Anrechnung gebracht. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen steht der MMMCOM das Recht zu, den Auftrag nicht auszuführen bzw. die Ankündigung ohne Mahnfrist sofort zu entfernen, wobei das Entgelt für die Leistung, soweit sie erbracht wurde, bzw. die dadurch in Kraft tretenden Stornogebühren, sofort fällig sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für den Fall des Zahlungsverzuges, der MMMCOM den ihm hierdurch entstandenen Schaden, insbesondere die durch eine außergerichtliche Eintreibung entstandenen Kosten, zu ersetzen. Der MMMCOM steht das Recht zu, den Auftrag nicht auszuführen bzw. die Ankündigung sofort zu entfernen, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckendem Vermögens abgewiesen wird, wobei das Entgelt für die Leistung, soweit sie erbracht Kurde, sofort fällig ist. In jedem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber die anfallenden Kosten und anfallende Umsatzentgänge bzw. Storno kosten der MMMCOM gegen Erhalt einer Rechnung zu entschädigen.

13. STORNOFRISTEN: Aufträge können nur bis spätestens 4 Monate vor Aushangs- bzw. Laufzeitbeginn gebührenfrei storniert werden. Bei Auftragsrücktritt innerhalb dieser Frist oder während einer laufenden Buchung wird eine Stornogebühr in Rechnung gestellt. Diese beträgt bei einem Auftragsrücktritt bis 3 Monate vor Laufzeitbeginn 25%, 2 Monate vor Laufzeitbeginn 35%, 1 Monat vor Laufzeitbeginn 50% und 60% wenn weniger als 30 Tage vor Aushangtermin oder während einer laufenden Buchung storniert wird. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß.

14. PLAKATDRUCK: Je nach Erfordernis erfolgt der Plakatdruck mittels Digitaldruck auf 150g/m2 Papier und/oder laminiertem Papier. Der Plakatdruck und die Plakatkonfiguration wird ausschließlich von der MMMCOM oder von ihr beauftragte durchgeführt.

15. WEITERGABE VON WERBEFLÄCHEN: Eine Untervermietung oder Weitergabe gebuchter Werbeflächen an Dritte ist nicht gestattet.

16. VERWENDUNG VON BILD- UND DATENMATERIAL: MMMCOM

erstellt zum Zwecke der Kommunikation und Werbung Fotos und Filme von Ihren Werbeträgern. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass affichierte Sujets/Spots sowie sämtlich zur Verfügung gestelltes Datenmaterial für diese Zwecke mitverwendet werden.

17. VERGEBÜHRUNG VON VERTRÄGEN: Eine eventuell gesetzlich vorgeschriebene Vergebührung von Verträgen geht zu Lasten des Auftraggebers.

18. ERFÜLLUNGSORT: Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen beider Teile ist der Sitz der MMMCOM.

Stand 01.10.2021